Allgemeine Geschäftsbedingungen der CODIN IT GmbH

 

  1. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der CODIN IT GmbH mit Sitz in Lise-Meitner-Str. 4, 24941 Flensburg (nachfolgend „CODIN IT“) und ihren Kunden für sämtliche, auch künftige Aufträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn CODIN IT schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Dies gilt auch, falls CODIN IT den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Abreden bedürfen der Textform.

 

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB Anwendung. CODIN IT schließt auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

 

(3) Im Falle von Gesetzesänderungen, einer Änderung der Rechtsprechung oder einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist eine Änderung dieser Geschäftsbedingungen vorbehalten. Im Falle einer Änderung wird der Kunde über die geplante Änderung per E-Mail in Textform informiert und erhält eine Frist von 7 Kalendertagen zum Widerspruch. Bei unterbliebenem, schriftlichem Widerspruch gelten die geänderten Geschäftsbedingungen mit Ablauf der Widerspruchsfrist als angenommen.

 

  1. Auftragserteilung, Präsentationen

(1) Angebotsunterlagen von CODIN IT stellen keine Angebote im Rechtssinne dar, sondern lediglich Aufforderungen an den Kunden, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Anderenfalls enthalten Angebotsunterlagen von CODIN IT die Aufforderung an den Kunden, das Angebot durch Gegenzeichnung oder E-Mail-Bestätigung verbindlich anzunehmen. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Bindungsfrist an ein entsprechendes Angebot 10 Tage. 

 

(2) Soweit CODIN IT auf Einladung eines Kunden an einer Präsentationsveranstaltung oder auch einem sog. Pitch teilnimmt, um sich für die Erteilung eines bestimmten Auftrags zu bewerben, ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, CODIN IT hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen, die sämtliche Kosten für die Teilnahme für Personal und Material einschließlich etwaiger Fremdleistungen abdeckt. Weitere Regelungen und etwaige Begrenzungen der Kostenerstattung für die Teilnahme von CODIN IT sind zwischen den Vertragspartnern im Rahmen der Teilnahmevereinbarung gesondert zu regeln.

 

(3) Sämtliche präsentierten Arbeitsergebnisse oder Entwürfe dürfen vom Kunden nur dann verwertet werden, wenn auf Grundlage der vorgestellten Präsentationen eine Beauftragung von CODIN IT erfolgt. Insoweit verpflichtet sich der Kunde insbesondere, CODIN IT unverzüglich sämtliche etwa eingereichten Präsentationsunterlagen wieder zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung von Präsentationsunterlagen ohne vorherige Zustimmung von CODIN IT ist untersagt. Bis zur Erteilung eines Auftrags für die Umsetzung der Präsentationsunterlagen steht es CODIN IT frei, die präsentierten Ergebnisse anderweitig zu nutzen, insbesondere Dritten anzubieten. 

 

(4) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich CODIN IT Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, CODIN IT erteilt dazu dem Kunden die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit zwischen CODIN IT und dem Kunden kein Vertragsverhältnis zustande kommt, sind sämtliche überlassene Unterlagen CODIN IT unverzüglich zurückzusenden.

 

  1. Leistungserbringung 

(1) CODIN IT erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen durch eigene oder freie Mitarbeiter wie auch Kooperationspartner, ist jedoch auch berechtigt, für die Leistungserbringung Unteraufträge an Dritte zu erteilen. 

 

(2) Soweit CODIN IT für die Erbringung der vertraglichen Leistungen Fremdleistungen Dritter in Anspruch nimmt (siehe zur Vergütung der Fremdleistungen nachfolgende Ziffer), erfolgt die Beauftragung der Dritten grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Nach gesonderter Bevollmächtigung durch den Kunden ist auch die Beauftragung von Fremdleistungen im Auftrag des Kunden möglich.

 

(3) CODIN IT erbringt unter keinen Umständen rechtliche Beratungsleistungen. Insbesondere, soweit CODIN IT im Bereich des Grafikdesigns, des Marketings oder der Suchmaschinenoptimierung (SEO), der KI-Entwicklung oder individuellen Softwareentwicklung auf dem Geschäftsfeld des Kunden für den Kunden auch beratend tätig wird, obliegt es stets dem Kunden, entsprechende Beratungsleistungen/Empfehlungen vor der Umsetzung einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen.

 

(4) In der Regel wird CODIN IT auf dienstvertraglicher Grundlage für den Kunden tätig. Insbesondere bei beauftragten Arbeiten zur Suchmaschinenoptimierung oder anderweitigen Optimierung von Online-Werbemöglichkeiten ist dem Kunden bekannt, dass ein bestimmter Erfolg nicht garantiert werden kann, es sei denn, die Vertragspartner haben entsprechende Parameter in der Auftragserteilung verbindlich vereinbart. Dasselbe gilt für bestimmte Ergebnisse der Softwarewartung, -entwicklung, oder -pflege.

 

  1. Vergütung, Fremdkosten

(1) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, berechnet sich die Vergütung von CODIN IT für zu erbringende Leistungen nach Maßgabe der bei Auftragserteilung vereinbarten Auftragssumme oder der vereinbarten Stundensätze. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Die Stundensätze verstehen sich exklusive Versand-, Verpackung- oder Material- und ggf. anfallender Fremdkosten. Fremdkosten sind z.B. Kosten für Fotoshootings und damit zusammenhängende Rechteeinräumungen, Fremdsprachenübersetzungen, Druckaufträge etc. Fremdkosten sind nach Maßgabe der dem Kunden vorzulegenden entsprechenden Rechnungsbelege vom Kunden mit Vorlage der jeweiligen Belege zahlbar. Über Art und Umfang der zu erwartenden Fremdkosten verständigen sich die Vertragspartner bei Beauftragung von CODIN IT oder während der Auftragsabwicklung gesondert. 

 

(2) Reisekosten und/oder Beförderungsentgelte für die Versendung von Arbeitsergebnissen etc. stellt CODIN IT dem Kunden pauschal mittels Erhöhung des vereinbarten Stundensatzes um 5% in Rechnung.

 

(3) Soweit im Rahmen beauftragter Fremdleistungen Abgaben an die Künstlersozialkasse fällig werden, weist CODIN IT dies gesondert aus und sind diese Kosten zusätzlich vom Kunden zu tragen.

 

(4) Ggf. gewährte Rabatte/Nachlässe beziehen sich ausschließlich auf eigene Leistungen von CODIN IT, nicht jedoch auf jegliche Form von Auslagen, Spesen oder Fremdleistungen. 

 

(5) Zahlungen des Kunden haben ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

(6) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen und Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

  1. Urheber- und Nutzungsrechte

(1) In der Regel sind die Arbeitsergebnisse von CODIN IT urheberrechtlich geschützt. Soweit die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes mangels Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Einzelfall keine Anwendung finden sollten, gelten die Regelungen des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung dennoch zwischen den Vertragspartnern entsprechend. 

 

(2) CODIN IT räumt dem Kunden die im Rahmen der Auftragserteilung spezifizierten Nutzungsrechte an den auftragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen von CODIN IT ein. Dies erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung vereinbarter Entgelte.. Mangels spezifischer Rechteeinräumung erwirbt der Kunde stets nur einfache und nicht unterlizenzierbare, jedoch räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Soweit in den von CODIN IT erstellten Arbeitsergebnissen Bestandteile Dritter enthalten sind, an denen entsprechende Rechte Dritter bestehen, gelten hierfür allein die Regelungen der entsprechenden dritten Partei bezüglich Art und Umfang eingeräumter Nutzungsrechte. Hierauf wird CODIN IT den Kunden gesondert und vor Auftragserteilung hinweisen.

 

(3) Soweit die Arbeitsergebnisse von CODIN IT auch Programmierungsleistungen/Software enthalten, ist CODIN IT – soweit nicht abweichend vereinbart – nicht verpflichtet, dem Kunden den Quellcode und/oder die Entwicklungsdokumentation offen zu legen. Programmierungsleistungen von CODIN IT enthalten in der Regel Standardsoftwarekomponenten, die von CODIN IT oder Dritten entwickelt wurden und einer Vielzahl unterschiedlicher Kunden zur Verfügung stehen. Für die Rechteeinräumung an Programmierungsleistungen von CODIN IT gelten allein die hierzu ausdrücklich mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde nur zur Nutzung der Programmierungsleistungen im Rahmen seiner eigenen internen Geschäftsvorfälle berechtigt. Unzulässig ist insbesondere der Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder die Zurverfügungstellung für Dritte z.B. im Wege des Application Service Providings. Die Weitervermietung ist unzulässig. Vervielfältigungen der Programmierungsleistungen sind nur insoweit zulässig als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Das Recht zur Erstellung von Sicherungskopien bleibt unberührt. Bei Nutzung von Open Source-Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen, unter denen die Open Source-Software angeboten wird. Dem Kunden ist bekannt, dass es infolge der Geltung der Open Source Lizenzbedingungen zum sogenannten Copy Left Effekt kommen kann mit der Folge, dass eine vollständige Offenlegung des Quellcodes für die lizenzkonforme Nutzung erforderlich ist. Für die Einhaltung der anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen ist allein der Kunde verantwortlich. Die Vertragspartner stellen klar, dass CODIN IT unter keinen Umständen Lizenzen an Open Source Software Komponenten einräumt oder Open Source Software verkauft, sondern lediglich auf Grundlage der jeweils geltenden Open Source Lizenzbedingungen für den Kunden tätig wird. Soweit der Kunde bei Programmierung Leistungen auf die Einbindung von Open Source Software verzichten will, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung.

 

(4) Sämtliche Rechteeinräumungen erfolgen aufschiebend bedingt mit Zahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich Fremdkosten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Urheberrechtshinweise von CODIN IT zu entfernen oder die Arbeitsergebnisse von CODIN IT ohne entsprechende vorherige Einwilligung zu verändern, es sei denn, auf Grundlage der ggf. geltenden Open Source Lizenzbedingungen gilt etwas anderes. 

 

(5) Soweit CODIN IT im Rahmen ihrer Arbeitsergebnisse Typografien benutzt, sind dies – sofern nicht abweichend vereinbart – von Dritten lizenzierte Typografien, deren Nutzung durch den Kunden einer gesonderten Lizenzierung durch den jeweiligen Rechteinhaber bedarf. Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung räumt CODIN IT dem Kunden entsprechende Nutzungsrechte nicht ein, sondern kann lediglich den Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte beim Rechteinhaber vermitteln. Insoweit handelt es sich dann um zusätzlich auszuweisende und zu vergütende Fremdkosten.

 

(6) Soweit nicht abweichend vereinbart bzw. auf Grundlage geltender Open Source Lizenzbedingungen verpflichtend, ist CODIN IT nicht verpflichtet, dem Kunden die den abgelieferten Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Quelltexte bzw. offenen Dateien zu übergeben. 

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden, rechtliche Verantwortung

(1) Soweit CODIN IT für die Erstellung der Arbeitsergebnisse Vorlagen des Kunden benötigt, steht der Kunde uneingeschränkt für die rechtliche Unbedenklichkeit der zu liefernden Vorlagen ein. Soweit die Tätigkeit oder die Arbeitsergebnisse von CODIN IT im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung von Vorlagen des Kunden Rechte Dritter verletzen und diese CODIN IT in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, CODIN IT insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung – auf erstes Anfordern freizustellen. 

 

(2) CODIN IT weist darauf hin, dass allein der Kunde für die rechtliche Prüfung der beauftragten Arbeiten verantwortlich ist. Dies gilt insbesondere für wettbewerbsrechtliche Beurteilungen oder die Entwicklung von Logos und/oder Namen im Hinblick auf möglicherweise entgegenstehende Namens- und/oder Markenrechte Dritter. CODIN IT empfiehlt insoweit dringend die rechtliche Begleitung entsprechender Aufträge einschließlich ggf. der Durchführung von Markenrecherchen. 

 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm während der Bearbeitung des Auftrags übergebenen Rein- bzw. Maßzeichnungen, Modelle, Daten, Dateien etc. unverzüglich auf Mängel zu prüfen und CODIN IT etwaige Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht abweichend vereinbart, bezieht sich die Prüfpflicht des Kunden auch auf umgesetzte Texte einschließlich etwaiger als Fremdleistung in Auftrag gegebener Übersetzungsarbeiten. Gleiches gilt für erstellte Software oder Programme.

 

(4) Soweit es im Rahmen der Leistungserbringung durch CODIN IT erforderlich ist, dass der Kunde CODIN IT administrative Zugänge auf IT bzw. Portale/Accounts zu sozialen Netzwerken etc. des Kunden einräumt, ist der Kunde verantwortlich dafür, die entsprechenden Zugänge unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten durch CODIN IT wieder zu entziehen. CODIN IT verpflichtet sich dessen ungeachtet, erhaltene Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.

 

(5) Soweit dem Kunden im Rahmen von Vorentwürfen Farbmuster und/oder Farbkombinationsmöglichkeiten vorgelegt werden, handelt es sich hierbei um Farbbeispiele, die geringfügig von der späteren beabsichtigten Produktion abweichen können. Dies ist technisch bedingt und stellt keinen Mangel dar. Verbindliche Farbtonumsetzungen sind gesondert zu vereinbaren.

 

(6) Die Transportgefahr für die Übermittlung der Arbeitsergebnisse trägt der Kunde. Für die Ablieferung der Arbeitsergebnisse gilt § 377 HGB uneingeschränkt.

 

(7) Der Beginn der von CODIN IT angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist CODIN IT berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache bzw. Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

(8) Wird eine Sache auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Betriebs/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Sache vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

(9) Der Kunde unterstützt CODIN IT bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde wird CODIN IT hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von CODIN IT in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Kunden eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

 

  1. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

(1) Die Rechnungssumme ist nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zur Zahlung an CODIN IT fällig. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird die Rechnungssumme 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. CODIN IT ist berechtigt, dem Kunden Fremdleistungen (s.o. Ziff. 4) unverzüglich mit Entstehen der entsprechenden Fremdkosten und ungeachtet des Projektstandes im Übrigen in Rechnung zu stellen. CODIN IT ist ferner berechtigt, erbrachte Teilleistungen auch vor Gesamtfertigstellung des Auftrages abzurechnen, soweit nicht abweichend vereinbart. 

 

(2) Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. CODIN IT ist verpflichtet, den Kunden hierauf spätestens bei Rechnungsstellung in Textform gesondert hinzuweisen. 

 

(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu. 

 

(4) An den Kunden gelieferte Arbeitsergebnisse verbleiben bis zum vollständigen Rechnungsausgleich im Eigentum von CODIN IT. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn CODIN IT sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

 

(5) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache oder empfangene Leistung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er im Falle hochwertiger Sachen verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Dies gilt im Falle von Software auch für Updates. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde CODIN IT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache oder Leistung gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CODIN IT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den CODIN IT entstandenen Ausfall.

 

(6) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an CODIN IT in Höhe des mit CODIN IT vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von CODIN IT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. CODIN IT wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

(7) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache, insbesondere Software, durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für CODIN IT, sofern diese mit einem Eigentumsvorbehalt belegt ist. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, CODIN IT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt CODIN IT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache von CODIN IT zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde CODIN IT anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für CODIN IT verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an CODIN IT ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; CODIN IT nimmt diese Abtretung schon jetzt an. CODIN IT verpflichtet sich, die CODIN IT zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

  1. Mängelgewährleistung und Haftungsbeschränkung

(1) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, handelt es sich bei den in den Auftragsunterlagen genannten Terminen um nach Möglichkeit zu realisierende Terminvorstellungen des Kunden. Soweit hiervon abweichend verbindliche Vertragsfristen vereinbart werden, haftet CODIN IT nur insoweit für deren Einhaltung, als etwaige Verzögerungen nicht auf Verursachung des Kunden zurückzuführen sind, insbesondere wegen etwaiger Änderungswünsche oder verzögerter Anlieferung erforderlicher Vorlagen, höhere Gewalt oder sonstige Ursachen außerhalb der Einfluss- oder Risikosphäre von CODIN IT. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

(2) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Arbeitsergebnisse. Dies gilt nicht für Ansprüche aus von CODIN IT zu vertretenden Pflichtverletzungen oder bei Verletzung einer von CODIN IT gegebenen Garantie. 

 

(3) CODIN IT haftet für Schäden, die durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist hier der Höhe nach jedoch begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die gesetzliche Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die CODIN IT eine Garantie übernommen hat, bleibt unberührt.

 

(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Durchführung von Datensicherungsmaßnahmen durch den Kunden eingetreten wäre.

 

(5) Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden gegen CODIN IT beträgt ein Jahr. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von CODIN IT und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie i.S.v. Abs. 3 S. 4 gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

(6) Die Leistung ist abgenommen, sobald der Kunde, den von CODIN IT vorgelegten Entwurf freigegeben hat bzw. im Falle von Programmen, KI oder Software die Übergabe erfolgt ist, wobei die Mitwirkung des Kunden in einer eigenverantwortlichen Prüfung innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe besteht und zu erfolgen hat.

 

  1. Referenznennung 

CODIN IT ist berechtigt, soweit nicht abweichend vereinbart, den Kunden und das mit dem Kunden umgesetzte Projekt als Referenz – insbesondere durch entsprechende Darstellung auf der Website von CODIN IT und im Rahmen von Imagebroschüren – zu nennen. In diesem Zusammenhang ist CODIN IT insbesondere auch berechtigt, exemplarische Arbeitsproben zu veröffentlichen, soweit es sich dabei um für die Außendarstellung des Kunden entwickelte Materialien handelt. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, durch Mitteilung gegenüber CODIN IT in Schriftform seine Nennung als Referenz zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs steht CODIN IT jedoch eine Aufbrauchfrist von sechs Monaten für zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits produzierte oder veröffentlichte Darstellungen zu. 

 

  1. Vertraulichkeit, Rückgabe von Unterlagen

(1) CODIN IT verpflichtet sich, sämtliche ihr ausschließlich aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt gewordenen Informationen, die nicht anderweitig zugänglich oder bereits bekannt sind, vertraulich zu behandeln. CODIN IT wird entsprechend erlangte Informationen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses zum Kunden verwenden und sie nicht unbefugten Dritten zugänglich machen. CODIN IT wird alle Mitarbeiter, die Kenntnis von den entsprechenden Informationen erlangen, entsprechend verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung endet 24 Monate nach Beendigung des jeweiligen Auftrags. 

 

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist CODIN IT nicht verpflichtet, vom Kunden übergebene Unterlagen länger als vier Wochen nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Auf Verlangen des Kunden in Textform sind die Unterlagen gegen Erstattung der mit der Rücksendung anfallenden Kosten an den Kunden zurückzugeben.

 

  1. Besondere Bestimmungen für Webdesign, KI und Software-/Applikationsentwicklung

(1) Bei Beauftragung von zuvor genannten Leistungen erfolgt die Leistungserbringung, soweit nicht abweichend vereinbart, auf agiler Grundlage. Die Vertragspartner entwickeln, soweit nicht ein vorbestehendes Pflichtenheft Grundlage der Beauftragung ist, den Inhalt der geschuldeten Leistungen gemeinsam in enger Abstimmung während des Projektes. Nachträgliche Weiterentwicklungen oder Pflege und Wartung von zu erstellender Software oder KI bedarf einer gesonderten schriftlichen Beauftragung und ist regelmäßig kein Teil der Leistung von CODIN IT, sofern die Programmierung vorgenannter vereinbart ist.

 

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, können agil zu erbringende Webdesign-Leistungen jederzeit von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. CODIN IT ist in diesem Falle verpflichtet, den zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung aktuellen Entwicklungsstand dem Kunden zu übergeben. Hinsichtlich der Rechteeinräumung gilt Ziff. 5, jedoch mit der Maßgabe, dass der Kunde stets berechtigt ist, die unfertigen Leistungen eigenständig fertig zu stellen oder fertigstellen zu lassen.

 

(3) Bei einem Rücktritt vom Vertrag des Kunden vor vereinbarter Ausführung der Leistungen durch CODIN IT gilt als Vergütung für die vorbereitenden Maßnahmen seitens CODIN IT ein Anteil von 10% des Auftragswertes der ersten drei (3) Monate nach Start der Leistungserbringung. Es steht dem Kunden frei, einen geringeren Aufwand auf der Seite von CODIN IT nachzuweisen 

 

(4) Der Kunde wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von CODIN IT zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Kunden bedeutenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.

 

  1. Besondere Bestimmungen für Webhosting

(1) Bei Beauftragung von Leistungen zum Webhosting gilt, dass CODIN IT dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein Webhosting-Paket entsprechend dem Angebot auf einem virtuellen Webserver (shared server) überlässt, die dazu erforderliche Speicherkapazität auf einem mit dem Internet verbundenen Web-Server überlässt, dem Kunden die Verwaltung seines Internet-Auftritts sowie die Pflege seiner dort eingestellten Inhalte ermöglicht, individuelle Domain-Namen vermittelt, Mailboxen zum Empfangen und Versenden von E-Mails überlässt und den Abruf der Web-Seiten bzw. des kundeneigenen Inhaltes der Webseite durch Internet-Nutzer überlässt. CODIN IT überwacht den Webserver (Managed Server) auf dedizierten Servern, welche jeweils nur von einem Kunden genutzt werden.

 

(2) CODIN IT beantragt die gewünschte Domain lediglich im Auftrag des Kunden zur Registrierung bei der Registrierungsstelle und gibt dort für den Kunden alle erforderlichen Erklärungen ab. Der Registrierungsvertrag kommt in diesen Fällen zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle zustande. Die unterschiedlichen Top- Level-Domains (TLD) werden von einer Vielzahl unterschiedlicher Registrierstellen vergeben und verwaltet. Für jede der unterschiedlichen TLDs bestehen eigene Bedingungen für die Registrierung, Verwaltung und Nutzung. Diese regeln auch den Inhalt des Vertrags. Ergänzend zu diesen AGB von CODIN IT gelten daher die jeweils für die zu registrierende TLD maßgeblichen Registrierungsbedingungen und Richtlinien für den Kunden verbindlich.

 

(3) Für die Domain selbst sowie für sämtliche Inhalte, die der Kunde auf dem Webserver abrufbar hält oder speichert (Informationen, d.h. Daten, Grafiken, Bilder, Musikstücke, Videos oder sonstige Informationen, welche über die durch CODIN IT bereitgestellten Technologien abrufbar sind oder verbreitet), ist der Kunde nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Entsprechendes gilt für Nutzungshandlungen auf den Webservern, die der Kunde veranlasst hat oder duldet.

 

(4) CODIN IT ist zur Sperrung von Zugängen des Kunden ohne Ankündigung berechtigt, sofern gem. den Richtlinien des Hostingpartners verbotene Inhalte oder Leistungen wie Spamming, Untervermietung o.ä. erkannt werden.

 

  1. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Flensburg. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

 

(2) Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (CISG) und der international privatrechtlichen Kollisionsnormen.